Allgemeine Geschäftsbedingungen zum DRK-Service-Vertrag Hausnotruf/Mobilruf
Fassung vom 01.10.2014
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1. Leistungsumfang
- 1.1 Leistungen (Basis-Paket)
(1) Die Art und der Umfang der Geräteausstattung ist im Vertrag festgelegt.
(2) Die Hausnotruf-Geräte und die dazugehörigen Funksender entsprechend den Anforderungen des Pfle-gehilfsmittelverzeichnisses nach § 78 Abs.2 SGB XI i.V.m. § 40 SGB XI.
(3) Einweisung der Teilnehmerin / des Teilnehmers sowie aller beteiligten Personen in den Gebrauch des Gerätes/der Geräte. Stellt die Teilnehmerin /der Teilnehmer das Gerät (beim Mobilruf möglich) selbst, findet keine Einweisung statt.
(4) Abstimmung eines Maßnahmenplans im Falle eines Notrufs (vgl. Ziffer 1.2).
(5) Konfiguration des Gerätes in der Weise, wie es vom Teilnehmer/der Teilnehmerin, oder einer von ihm/ihr beauftragten Person entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles in Auftrag gegeben wird. Die Zentrale ist spätestens als vierte anzuwählende Rufnummer zu konfigurieren.
(6) Entgegennahme der Notrufe durch eine 24 Stunden besetzte Zentrale und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Situation. Ist ein lebensbedrohlicher Zustand zu befürchten, wird die zuständige Rettungsleitstelle benachrichtigt. Durch die Zentrale wird eine Kontaktperson der Hausnotrufteilnehmerin / des Hausnotrufteilnehmers informiert. Die Entscheidung über die Art und den Umfang der Rettungsmaßnahmen (Notarzt, Rettungswagen, Krankentransport) trifft die verständigte Rettungsleitstelle.
(7) Für Hausnotrufgeräte: Sicherstellung der technisch einwandfreien Funktion des Gerätes einschließlich der Anbindung an die Zentrale während der Versorgungsdauer. Durchführen geeigneter Kontrollen (Testauslösungen, ggf. Hausbesuche).
(8) Instandhaltung und Ersatz der Leihgeräte.
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1.2 Bearbeitung des Notrufs
- 1.2.1 Nicht-medizinischer Notruf
(1) Wird vom Teilnehmer/der Teilnehmerin ein Notruf ausgelöst, so wird von der Zentrale bei einem nicht-medizinischen Notfall eine der im beigefügten HausNotruf-Datenblatt aufgeführten Kontaktpersonen verständigt. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin keine Angabe, so erfolgt die Anrufreihenfolge ent-sprechend der im Datenblatt angegebenen Reihenfolge. Kann mit einer Kontaktperson ein Telefonkon-takt hergestellt werden, so wird eine geeignete Hilfemaßnahme mit der Kontaktperson vereinbart. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. Beim Mobilruf wird das Gespräch mit dem Teilnehmer/der Teilnehmerin - sofern dieser/diese nicht ausdrücklich wider-spricht - beendet. Sollte der nicht-medizinische Notruf im Einzugsgebiet des DRK Kreisverbandes Säckingen abgesetzt werden und keine Kontaktperson erreichbar sein, wird das DRK bei entsprechen-der Vereinbarung eigene HelferInnen oder Helfer entsenden (Hintergrunddienst).
(2) Das DRK wird sich bemühen, die Kontaktpersonen zu erreichen. Ein tatsächliches Erreichen der Kon-taktpersonen ist nicht geschuldet.
- 1.2.2 Medizinischer Notruf
(1) Ist für die Zentrale erkennbar, dass es sich um einen medizinischen Notfall handelt, so verständigt sie den Rettungsdienst.
(2) Durch eine Alarmierung des Rettungsdienstes verursachte Kosten trägt der Teilnehmer / die Teilnehme-rin, sofern diese gesondert in Rechnung gestellt werden.
- 1.2.3 Allgemeine Bedingungen
Die Verpflichtung der Zentrale nach 1.2.1. und 1.2.2 gilt nur, wenn der Standort des Teilnehmers / der Teilneh-merin eindeutig für die Zentrale erkennbar ist. Dies ist unter folgenden Bedingungen gegeben:
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin verwendet ein stationäres Hausnotrufgerät.
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin befindet sich zu Hause und das Mobilrufgerät verfügt über eine Home-Erkennung.
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin löst den Notruf aus, befindet sich in der im Datenblatt angegeben Re-gion und kann seine Position eindeutig beschreiben (Mobilruf ohne Ortung).
Die Position ist durch Ortung bestimmbar.
- 1.3 Ergänzende Leistungen des DRK (Service-Paket)
(1) Erweiterte Notrufbearbeitung
Im Falle eines medizinischen Notfalls werden auf Wunsch des Teilnehmers/der Teilnehmerin die im Da-tenblatt aufgeführten Angehörigen benachrichtigt, wenn nötig der Haus- oder Notarzt informiert und der Kontakt mit dem Teilnehmer so lange gehalten, bis die Hilfeperson eintrifft. Nach Ermessen der Haus-notruf-Zentrale kann aber die Verbindung zeitweise unterbrochen werden, um die Hilfeleistung zu orga-nisieren.
(2) Zentrale an 1. Stelle
Wird die Notruftaste betätigt, erfolgt stets der Anruf in der Notrufzentrale, von der aus die weiteren Kon-taktpersonen verständigt und die Hilfemaßnahmen eingeleitet werden.
(3) Gebrauchseinweisung
Die Gebrauchseinweisung des Teilnehmers/der Teilnehmerin und der Angehörigen erfolgt vor Ort durch geschulte MitarbeiterInnen des DRK. Dies kann bei Bedarf auch mehrfach geschehen.
(4) Unverzügliche Inbetriebnahme
Ein HausNotruf-Gerät wird unverzüglich (maximal innerhalb von 2 Arbeitstagen) bereitgestellt und instal-liert, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind.
(5) Antragstellung bei der Pflegekasse (nur Hausnotruf)
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird bei der Antragstellung des HausNotruf-Gerätes als kostenloses Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse umfassend beraten und unterstützt.
(6) Lebenszeichenfunktion / Wohlaufmeldung (nur Hausnotruf)
Die Tagestaste wird durch den Teilnehmer/die Teilnehmerin täglich betätigt. Bleibt die Betätigung der Tagestaste aus, so wird die Verbindung zum Teilnehmer/zur Teilnehmerin durch die Zentrale aufge-nommen. Kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin nicht erreicht werden, so liegt ein automatischer Notruf vor, der in derselben Form wie ein durch den Teilnehmer/der Teilnehmerin ausgelöster Notruf behandelt wird.
Der Zentrale ist durch den Teilnehmer/die Teilnehmerin oder eine beauftragte Person bekannt zu geben, wenn die Lebenszeichenfunktion / Wohlaufmeldung ausgeschaltet werden soll.
(7) Schaffung der technischen Voraussetzungen (nur Hausnotruf)
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird bei der notwendigen Schaffung der technischen Voraussetzungen für den Anschluss des Hausnotruf-Gerätes umfassend beraten und unterstützt. Dies betrifft auch das
Anschließen weiterer Zusatzgeräte.
(8) Schlüsseldepot (i. d. R. HausNotruf)
Zur Sicherung eines möglichst ununterbrochenen Zugangs der Helfenden im Notfall, übergibt der Teil-nehmer/die Teilnehmerin die notwendigen Haus- und Wohnungsschlüssel an das DRK. Bei einem Not-ruf werden die Schüssel verwendet, wenn erkennbar ist, dass eine Öffnung der Tür notwendig und nicht durch den Teilnehmer/die Teilnehmerin oder eine andere Person vorgenommen werden kann. Im Not-fall werden die Schlüssel unverzüglich vom DRK bereitgestellt, wobei eine angemessene Zeit für die Überbringung einzurechnen ist. Der Schlüssel darf von allen MitarbeiterInnen des DRK zu diesem Zweck genutzt werden. Das DRK verpflichtet sich, die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren und auf Ver-langen des Teilnehmers/der Teilnehmerin unverzüglich zurückzugeben. Bei Verlust des Schlüssels hat das DRK nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu vertreten. Die Schlüssel werden in ei-nem abgeschlossenen Schlüsselkasten in der Hausnotruf-Zentrale bzw. Rettungswache des DRK hin-terlegt.
(9) HelferInneneinsatz (Hintergrunddienst) für nicht medizinische Zusatzleistungen (i. d. R. Hausnot-ruf)
Die Teilnehmerin / der Teilnehmer kann im Falle eines Notrufs, bei dem der Einsatz des Rettungsdiens-tes oder Notarztes nicht gerechtfertigt ist, Hilfe des DRK in Anspruch nehmen. Der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass im Falle eines Notrufs seine Wohnung auch ohne Vorankündigung durch vom DRK entsandtes Hilfspersonal betreten werden kann.
- 1.4 Zusatzleistungen
Folgende Leistungen können als individuell definierte Zusatzleistungen erbracht werden.
(1) Aufschaltung von Zusatzgeräten wie z.B. Rauchmelder.
(2) Vereinbarung weiterer Leistungen wie z.B. Fahrdienste, Hauswirtschaftliche Hilfen.
2. Voraussetzungen
- 2.1 Technische Voraussetzungen
- 2.1.1 Technische Voraussetzungen für den Hausnotruf
(1) Für den Anschluss des Hausnotruf-Gerätes muss die Teilnehmerin / der Teilnehmer alternativ zur
Verfügung stellen:
- Analoger Festnetzanschluss oder
- ISDN Festnetzanschluss oder
- MobilRufanschluss (GSM-Modul) oder
- Breitbandanschluss mit auf dem Internet basierenden Telefonservice (VoIP)
(2) Der Anschluss wird als technische Voraussetzung für den Hausnotruf durch den Teilnehmer/die Teil-
nehmerin auf seine/ihre Kosten bereitgestellt. Erforderliche Genehmigungen durch den Vermieter holt
der Teilnehmer/die Teilnehmerin ein.
(3) Der Hausnotruf arbeitet nur sicher, wenn die Teilnehmerin / der Teilnehmer über einen analogen
Festnetzanschluss verfügt. Ein auf dem Internet basierender Telefondienst (Voice over IP) ist für die
Nutzung des Hausnotruf-Services zur Zeit mit einem Sicherheitsrisiko verbunden, da hier keine bzw.
keine zuverlässige Verbindungsstabilität bestehen kann. Weiterhin sind bei ISDN und bei Voice over
IP-Anschlüssen im Falle eines Stromausfalls beim Teilnehmer unter Umständen keine Notrufauslö-
sungen mehr möglich.
- 2.1.2 Technische Voraussetzungen für den Mobilruf
(1) Im Falle eines Mobilrufgerätes können die Leistungen durch das DRK nur dann erbracht werden, wenn der Anruf in der Zentrale eingeht und die Rufnummernübermittlung aktiviert ist. Die Funktionstüchtigkeit des Mobilrufgerätes und dessen korrekte Bedienung, sowie die Verfügbarkeit des Mobilfunknetzes wer-den für die Leistungen des DRK vorausgesetzt.
(2) Liefert das Mobilrufgerät die Standortposition auf Basis einer aktuellen GPS-Ortung, so tritt die Voraus-setzung für eine Hilfeleistung auf Basis dieser Daten erst ein, wenn diese Daten in der Zentrale einge-gangen sind.
(3) Um die Funktionstüchtigkeit des Mobilrufgerätes zu überprüfen, verpflichtet sich die Teilnehmerin / der Teilnehmer, einen Testnotruf pro Monat an die Zentrale durchzuführen. Ferner trägt die Teilnehmerin / der Teilnehmer dafür Sorge, dass das Gerät stets aufgeladen und betriebsbereit ist.
- 2.2 Informationspflichten des Teilnehmers / der Teilnehmerin
(1) Die Teilnehmerin / der Teilnehmer versichert, dass alle Angaben auf dem Datenblatt des Vertrages zum Hausnotruf, bzw. Mobilruf zutreffend sind und alle Personen, die als Kontaktpersonen benannt wurden, informiert und mit ihrer Aufgabe, sowie der Speicherung und Verwendung ihrer Daten durch das DRK für den Hausnotruf-Service einverstanden sind. Ferner versichert die Teilnehmerin / der Teilnehmer, dass die als Kontaktpersonen benannten Personen einverstanden sind, dass von ihnen mit der Zentrale geführte Telefonate zu Zwecken der Rekonstruierbarkeit des Telefonats aufgezeichnet und nach 12 Monaten gelöscht werden.
(2) Sollten Kontaktpersonen mit der Speicherung der Daten oder Aufzeichnung der Telefonate nicht einver-standen sein, so hat der Teilnehmer / die Teilnehmerin dies dem Vertragspartner mitzuteilen. Die Anga-ben werden dann unverzüglich im Datenblatt gelöscht und stehen im Falle eines Anrufes nicht mehr zur Verfügung.
(3) Die Teilnehmerin / der Teilnehmer verpflichtet sich, wesentliche Änderungen ihrer/seiner im Vertrag aufgeführten Angaben, die eine besondere Behandlung seines Notrufes nötig machen könnten, unver-züglich schriftlich an das DRK mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Gesundheitszu-stand und den Kontaktpersonen.
- 2.3 Telekommunikationsleistungen - Anbieterwechsel
Die Erbringung von Telekommunikationsleistungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Wechselt der Teil-nehmer / die Teilnehmerin den Anbieter, so ist die Teilnehmerin / der Teilnehmer verpflichtet, den Vertrags-partner unverzüglich darüber zu informieren. Dies betrifft im Falle des Hausnotrufes auch die Veränderung an den Telefonanschlüssen.
3. Leihweise zur Verfügung gestellte Geräteausstattung
(1) Die Geräte sind sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Verlust, Beschädigungen oder Funktionsein-schränkungen sind dem DRK unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Installation, Instandsetzung, Wartung und der Ersatz der Geräte werden ausschließlich durch das DRK oder von diesem beauftragten Dritte vorgenommen.
(3) Alle Geräte, die der Teilnehmerin / dem Teilnehmer leihweise zur Verfügung gestellt werden, befinden sich in einem hygienisch und technisch einwandfreien Zustand. Sie stehen im Eigentum des DRK. Sie dürfen an keinen Dritten verliehen oder verpfändet werden. Die Geräte hat die Teilnehmerin / der Teilnehmer vor Zugriffen Dritter, insbesondere vor Maßnahmen der Zwangsvollstreckung freizuhalten. Wird ein Gerät gepfändet oder entwendet, hat die Teilnehmerin / der Teilnehmer das DRK hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Instandsetzung oder der Ersatz eines Gerätes erfolgt in der Regel unverzüglich nach Meldungs-eingang.
(5) Die Kosten für die Instandsetzung oder den Ersatz eines Gerätes trägt das DRK, es sei denn, es liegt ein Fall von Abs. 6 vor. Eine Rückvergütung des Beitrages für eine Ausfallzeit bis zu einem Tag wird nicht gewährt. Beträgt die Ausfallzeit mehr als 1 Tag, so wird ausschließlich eine Rückvergütung des anteiligen Vertragsentgeltes gewährt.
(6) Bei Verlust eines Gerätes oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung des Gerätes durch den Teilnehmer / die Teilnehmerin oder einen Dritten erfolgt die Instandsetzung oder der Ersatz auf Kosten des Teilnehmers / der Teilnehmerin. Eine Beschränkung der Ausfallzeit auf 10 Tage wird angestrebt, jedoch nicht garantiert. Eine Rückvergütung des Beitrages für die Ausfallzeit wird nicht gewährt.
(7) Nach Vertragsende sind die Geräte in einwandfreiem Zustand an das DRK zurückzugeben; der Rückgabetermin ist mit dem DRK abzustimmen.
4. Kosten für Hilfeleistungen
Sollte aufgrund eines Notrufs eine Hilfeleistung durch Dritte (z.B. Transport mit einem Kranken- oder Rettungs-wagen) notwendig werden, so geschieht die jeweilige Beauftragung durch das DRK im Namen und auf Kosten des Teilnehmers / der Teilnehmerin. Dies betrifft auch alle weiteren Folgeleistungen, die sich aus der Inan-spruchnahme des Dienstes ergeben, sofern sie nicht als Service- oder Zusatzleistungen vereinbart sind.
5. Fehlalarm
Ein Fehlalarm entsteht, wenn ohne Vorliegen eines Notfalls ein Notruf ausgelöst wird und die Zentrale Notfall-maßnahmen gemäß Vertragsvereinbarung in die Wege leitet. Ein Fehlalarm kann auch durch vom Teilnehmer / von der Teilnehmerin zu vertretende Missverständnisse bei der Entgegennahme von Notfallmeldungen ausgelöst werden. Im Falle eines Fehlalarms behält sich das DRK vor, dem Teilnehmer/der Teilnehmerin die daraus ent-stehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
6. Zutritt zur Wohnung und Wohnungsschlüssel
(1) Der Teilnehmer / die Teilnehmerin gestattet den im Zusammenhang mit einem Hilfeeinsatz vom DRK zu ihm entsandten Einsatzkräften den Zutritt zu seiner Wohnung. Gleiches gilt - nach vorheriger An-meldung - für MitarbeiterInnen des DRK, die den Teilnehmer zwecks Besichtigung, Wartung oder Reparatur der leihweise zur Verfügung gestellten Geräteausstattung aufsuchen.
(2) Ist die Hinterlegung eines Wohnungsschlüssels vereinbart, so trägt der Teilnehmer / die Teilnehmerin die Kosten zur Fertigung der zur Hinterlegung bestimmten Schlüssel. Der Teilnehmer stellt sicher, dass die Schlüssel, die er dem DRK übergibt, die entsprechenden Türen ordnungsgemäß aufschlie-ßen. Bei eventuellen Schlosswechseln erhält das DRK unverzüglich neue Schlüssel.
(3) Sollte der Teilnehmer / die Teilnehmerin mit der Überlassung eines Wohnungs-/Hausschlüssels an das DRK nicht einverstanden sein und ist der Zugriff zu dem Wohnungsschlüssel auch nicht bei der angegebenen Schlüsseladresse vorhanden oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, so wird im Notfall und auf Rechnung des Teilnehmers / der Teilnehmerin ein geeigneter Dienst verständigt, um Zugang zur Wohnung des Teilnehmers zu erreichen.
(4) Ist eine lebensbedrohliche Situation zu vermuten und ist der dem DRK bekannte Inhaber der Schlüs-sel nicht erreichbar oder können wegen der Eilbedürftigkeit die Schlüssel nicht rechtzeitig beschafft oder mitgenommen werden (z. B. Einsatz benachbarter Rettungsdienste), so ist der Teilnehmer / die Teilnehmerin damit einverstanden, dass die Wohnungstür zwangsweise geöffnet wird. In diesem Fall übernimmt der Teilnehmer / die Teilnehmerin hierfür die Kosten. Eventuell daraus entstehende Kos-ten für Folgeschäden gehen ebenfalls auf Rechnung des Teilnehmers / der Teilnehmerin. Verzögert sich im Falle einer Notlage die Vertragsleistung des DRK für den Teilnehmer / die Teilnehmerin we-gen eines fehlenden bzw. verzögerten Zutritts zur Wohnung, so ist das DRK diesbezüglich von jegli-cher Haftung freigestellt.
7. Erbringung von Leistungen durch Dritte
Dem DRK bleibt es vorbehalten, Vertragsleistungen (z. B. Sicherheitsaufschaltung) durch Dritte ganz oder teil-weise erbringen zu lassen. Das DRK informiert den Teilnehmer / die Teilnehmerin auf Anfrage, welche Leistun-gen durch Dritte erbracht werden.
8. Unübertragbarkeit der Dienstleistung
Die Inanspruchnahme der Dienstleistung beschränkt sich ausschließlich auf den Teilnehmer / die Teilnehmerin und ist im Rahmen eines Vertrages auf Dritte nicht übertragbar.
9. Haftung
(1) Das DRK haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung – unbegrenzt.
(2) Im Falle einfacher oder leichter Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsge-hilfen ist die Haftung des DRK bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Abweichend von den im vorangehenden Absatz genannten Bestimmungen haftet das DRK unbe-grenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des DRK beruhen.
(4) Sämtliche Schadensersatzansprüche mit Ausnahme solcher, die auf Vorsatz beruhen, verjähren nach drei Jahren.
10. Kündigung / Beendigung des Vertrages
(1) Ist der Vertrag auf eine bestimmte Dauer geschlossen, endet der Vertrag durch den im Vertrag ver-einbarten Zeitpunkt.
(2) Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, ist dieser von beiden Seiten zum Monatsende, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, kündbar. Die Kündigung hat schriftlich zu er-folgen.
(3) Im Falle des Ablebens des Teilnehmers / der Teilnehmerin endet dieser Vertrag zum Ende des Mo-nats, in dem der Teilnehmer / die Teilnehmerin verstorben ist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Etwaige Differenzbeträge, die der Teilnehmer / die Teilnehmerin im Voraus erbracht hat, werden durch das DRK zurückerstattet.
(4) Das DRK verpflichtet sich, die ihm überlassenen Schlüssel des Teilnehmers / der Teilnehmerin nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzugeben.
11. Zahlungsbedingungen
(1) Für regelmäßige, im Vertrag ausgewiesene Beträge wird auf Wunsch der Teilnehmerin / des Teil-nehmers eine gesonderte Rechnung erstellt. Für alle anderen Beträge erhält die Teilnehmerin / der Teilnehmer eine Einzelrechnung.
(2) Monatliche Beträge sind jeweils zum 10. des Monats bzw. dem ersten darauffolgenden Werktag fällig. Alle anderen Beträge werden mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
(3) Fällige Beträge werden über die erteilte Einzugsermächtigung bzw. SEPA Basislastschrift-Mandat als SEPA-Basislastschrift eingezogen. Im Falle eines unberechtigten Wiederspruchs gegen die Last-schrift wird dem Teilnehmer / der Teilnehmerin mit einer Gebühr von 5,- € in Rechnung gestellt.
(4) Im Falle des Einzugs einer fälligen Forderung per SEPA-Basislastschrift wird die Teilnehmerin / der Teilnehmer über das Ausführungsdatum der ersten Lastschrift sowie den Betrag spätestens 14 Tage vor Einzug schriftlich oder in Textform unterrichtet (z. B. Anschreiben bei Vertragsübersendung)
12. Änderung des Vertrages und Entgelterhöhung
Vom DRK gewünschte Änderungen werden mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn die Teilnehmerin / der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Ände-rungsmitteilung widersprochen hat.
13. Datenschutz
(1) Die im Datenblatt geführten Angaben des Teilnehmers / der Teilnehmerin und der Kontaktpersonen werden elektronisch gespeichert und - soweit erforderlich - zum Zweck der Vertragsdurchführung verarbeitet. Zum Zweck der Vertragsdurchführung werden auch personenbezogene Daten an Dritte weitergeben.
(2) Auskunft darüber, welche Daten von einem Teilnehmer / der Teilnehmerin elektronisch gespeichert und verarbeitet werden sowie welche Daten an Dritte übermittelt wurden, erhält die jeweilige Teil-nehmerin / der jeweilige Teilnehmer vom DRK.
14. Widerruf
Der Teilnehmer / die Teilnehmerin kann seine / ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn ihm das HausNotruf-Gerät, bzw. das Mobilruf-Gerät vor Fristablauf überlassen wird – durch Rückgabe des HausNotruf-Gerätes widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist an den Vertragspartner (Kontaktadresse im Vertrag) zu richten.
- Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Teilnehmer / die Teilnehmerin dem DRK die emp-fangene Leistung ganz oder teilweise nicht, oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er dem DRK insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechte-rung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie es dem Teilnehmer / der Teilnehmerin etwa im Ladenge-schäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Teilnehmer / die Teilnehmerin die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlech-terung vermeiden, indem er / sie die Sache nicht wie sein / ihr Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Das HausNotruf-Gerät wird nach Terminvereinbarung vom DRK beim Teilnehmer / bei der Teilnehmerin abgeholt.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Teilnehmer / die Teilnehmerin mit der Absendung seiner Widerrufserklärung oder der Sache, für das DRK mit deren Empfang.
15. Sonstiges
(1) Der HausNotruf-Vertrag und der Mobilruf-Vertrag unterliegen deutschem Recht.
(2) Alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Kündigungen und Rücktrittserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen des HausNotruf- bzw. Mobilrufvertrages unwirksam oder undurch-führbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführ-baren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent-sprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(6) Gerichtsstand ist Bad Säckingen.